Sind auch
Sie von den starken Hagelschlägen im Burggrafenamt, wie Tisens, Nals, Sirmian
und Terlan betroffen und haben Sie eine entsprechende Hagelversicherung
abgeschlossen, so kann die Schadensmeldung innerhalb von drei Tagen über die
Zuständige Versicherungsagentur eingereicht werden.
Wir erinnern
daran, dass die Schadenserhebung vor dem Erntebeginn durchgeführt werden
muss! Das Hagelschutzkonsortium hat aus diesem Grund alle
Versicherungsgesellschaften und Schätzungsbeauftragten angewiesenen die Schätzungen
der Hagelschäden in diesen Gebieten vorzuziehen, insbesondere dort wo
nun eine rasche „Noternte“ durchgeführt werden muss, um den eingetretenen
Schaden so gering als möglich zu halten.
Das Stehen
lassen von sogenannten Musterreihen muss mit dem zuständigen
Schätzungsbeauftragten oder über die entsprechende Versicherungsagentur im
Vorfeld ausdrücklich abgesprochen bzw. vom Schätzungsbeauftragten im
Einzelfall erlaubt werden, andernfalls hat dies eine negative Schätzung
zur Folge. Angesichts der dringlichen Lage wird hierzu von den meisten
Schätzungsbeauftragten aber gerne eine Ausnahme gewährt.
Starkregen:
Der
versicherte Landwirt hat die Möglichkeit einen eingetretenen Schaden durch
Starkregen geltend zu machen. Zeigt sich vor allem im Weinbau infolge von außergewöhnlich
starken Regenfällen das Schadbild von aufgeplatzten Beeren oder nach einigen
Tagen ein Auftreten von Fäulnis so kann dies eine Folge von Starkregen sein. In
diesem Fall kann der Landwirt innerhalb von drei Tagen und unter
Berücksichtigung der vertraglichen Erntetermine für Weintrauben über die
Versicherungsagentur eine entsprechende Schadensmeldung eröffnen. Sofern
der Parameter* für Starkregen erreicht ist, wird der festgestellte Schaden
vergütet. Die Prüfung des Parameters* ist Aufgabe des zuständigen
Schätzungsbeauftragten.
*Der Parameter für Starkregen ist dann
geben, wenn nach einem Niederschlag von min. 3 mm innerhalb einer Stunde an
drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 35 Stunden konstant hohe Blattnässe
auftritt. Der Parameter wird vom Schätzungsbeauftragten oder vom
Hagelschutzkonsortium auf Anfrage für jeden Schadensfall entsprechend erhoben;
Hagelschläge
trotz ausgebrachter Hagelschutznetze:
Wir erinnern
daran, dass die Deckung für Hagelschlag auch dann greift, wenn versicherte
Kulturen, welche durch Hagelschutznetze abgedeckt sind, diese dem Hagelschlag
aber nicht standgehalten haben und somit der eingedrungene Hagel, die darunter angebauten
Kulturen beschädigt hat. Auch in diesem Fall muss innerhalb drei Tage nach
Eintreten des Schadens eine Schadensmeldung an den Versicherungsberater gemacht
werden.
In allen
Fällen muss der Schaden die gesetzliche Schadensschwelle von 20% je Produkt und
Produktionsgemeine überschreiten um in den Genuss einer Schadensauszahlung,
abzüglich des entsprechenden Selbstbehaltes, zu gelangen.